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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung und Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. Oreganofarm GmbH – im folgenden "Verkäuferin" genannt – erfolgen auschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten die Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers und der Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Verkäuferin sie schriftlich bestätigt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der Verkäuferin. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Maße, Gewichte, Inhalts- oder Qualitätsangaben oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
Die Verkaufsangestellten der Verkäuferin sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

§ 3 Preis
Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Verkäuferin genannten Preise zzgl. der jeweils gültigen, gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit
Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Verkäuferin die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw., auch wenn sie bei Lieferanten der Verkäuferin oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat die Verkäuferin auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Verkäuferin, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Verkäuferin von Ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Verkäuferin nur berufen, wenn sie den Käufer unverzüglich benachrichtigt. Sofern die Verkäuferin die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin. Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der Verkäuferin setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Kommt der Verkäufer in Annnahmeverzug, ist die Verkäuferin berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Unterganges auf den Käufer über.

§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Verkäuferin verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der Verkäuferin unmöglich oder auf Wunsch des Käufers verzögert wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

§ 6 Rechte des Käufers wegen Mängeln
Der Käufer hat die empfangene Ware auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind sofort, andere Mängel spätestens innerhalb einer Woche, in jedem Fall aber vor Verarbeitung, Vermischung oder Weiterverkauf schriftlich mitzuteilen. Transportschäden sind direkt gegenüber dem Frachtführer zu rügen. Die Verkäuferin gewährleistet die handelsübliche Beschaffenheit ihrer Produkte. Die Verkäuferin ist nicht verpflichtet, jede Ware vor Weiterverkauf analysieren zu lassen, wenn sie diese unter Gehaltsgarantien gekauft hat oder wenn sie erfahrungsgemäß davon ausgehen darf, dass die gekaufte Ware die vereinbarte Beschaffenheit hat. Werden Gebrauchs- oder Verwendungsanweisungen der Verkäuferin auch, soweit sie auf der Verpackung angebracht sind, nicht befolgt, so entfällt die Mängelhaftung, wenn der Käufer eine entsprechende substanziierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Dies gilt auch bei jeglicher Veränderung der Produkte durch den Käufer. Ansprüche wegen Mängeln gegen die Verkäuferin stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar. Bei berechtigten, von der Verkäuferin durch Nachprüfung akzeptierten Beanstandungen kann die Verkäuferin nach ihrer Wahl die Lieferung austauschen bzw. Fehlmengen nachliefern. Ist ein Austausch der Ware nicht möglich oder ist auch die Ersatzlieferung mangelhaft, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
Die Verkäuferin setzt gezielt keine Futtermittel oder Futtermittelkomponenten bei der Produktion ein, die unter Berücksichtigung der Vorgaben der Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 und 1830/2003 bei der Deklaration eines Hinweises auf gentechnisch veränderte Komponenten bedürfen. Die Verkäuferin produziert nach GMP+-B1 / ISO 9001:2008 und einem entsprechenden Prüfplan. Die nach dieser Systematik hergestellten Futtermittel werden nur dann an den Vertragspartner ausgeliefert, wenn die obengenannten Prüfungen kein Erfordernis ergeben haben, das Futtermittel nach den Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 oder 1830/2003 zu kennzeichnen. Im Übrigen erfolgt die Deklaration der Futtermittel nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt Eigentum der Verkäuferin, Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Verkäuferin als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-)Eigentum der Verkäuferin durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die Verkäuferin übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum der Verkäuferin unentgeltlich. Ware, an der der Verkäuferin (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, so lange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonsitgen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der Verbehaltsware entstehende Forderung (einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin ermächtig ihn widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Enziehungsermächtigung kann nur wiederrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbebehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentur der Verkäuferin hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist die Verkäuferin berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und die Vorbehaltsware herauszuverlangen oder ggf. die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme, sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Verkäuferin liegt - soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegen stehen - kein Rücktritt vom Vertrage.

§ 8 Zahlung
Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen der Verkäuferin 10 Tage nach Lieferung ohne Abzug zahlbar. Die Verkäuferin ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen älteren Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Verkäuferin berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Verkäuferin über den Betrag verfügen kann. Im Fall von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
Gerät der Käufer in Verzug, so ist die Verkäuferin berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8% über Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch die Verkäuferin ist zulässig.
Wenn der Verkäuferin Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst wird oder der Käufer seine Zahlungen einstellt, oder wenn der Verkäuferin andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist die Verkäuferin berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die Verkäuferin ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 9 Haftung
Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handelns der Verkäuferin vorliegt.
Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Verkäuferin für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter, sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn ein von der Verkäuferin garantiertes Beschaffungsmerkmal bezweckt gerade den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.
Die Haftungsbeschränkung und -ausschlüsse in den vorherigen Absätzen gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens der Verkäufern entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffungsmerkmal, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Soweit die Haftung der Verkäuferin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin.

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäuferin und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN Kaufrechts.
Soweit der Käufer Kaufmann i.S. des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Westerstede ausschließender Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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Auf dem Berge 10
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